Impfgipfel der Landesregierung: Feuerwehren sind nun impfberechtigt

Der Kreisfeuerwehrverband begrüßt es, dass ab dem 19.04.2021 die aktiv am Einsatzgeschehen teilnehmenden Feuerwehrangehörigen auch in Baden-Württemberg zu den impfberechtigten Personen zählen. Für eine entsprechende Auslegung und Anwendung der Corona-Impfverordnung hatte der Kreisfeuerwehrverband sowohl direkt beim Innenminister als auch beim Sozialminister des Landes in den letzten Wochen mehrfach geworben. „Bereits seit einiger Zeit besteht beispielsweise in Bayern eine vergleichsweise Regelung für Feuerwehrangehörige. Bei beiden Landesministern hatte sich der Kreisfeuerwehrverband bereits seit einiger Zeit für eine analoge Verfahrensweise eingesetzt.“ so Markus Kramer, der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes.

Wichtig ist diese neue Regelung besonders vor dem Hintergrund, dass es sich beim Feuerwehrdienst eben nicht um eine Vereinstätigkeit, sondern um ein kommunales Ehrenamt handelt. Es gibt keine andere staatliche Pflichtaufgabe, die fast ausschließlich von ehrenamtlich Engagierten Frauen und Männern wahrgenommen wird. Die neue Impfberechtigung trägt diesem besonderen Ehrenamt nun auch Rechnung.

Es liegt nun in der Verantwortung des Verwaltungsvollzuges, diese Impfberechtigung auch schnellstmöglich umzusetzen. So muss aus Überzeugung des Kreisfeuerwehrverbandes dafür Sorge getragen werden, dass die Träger der Feuerwehren allen impfbereiten Feuerwehrangehörigen die notwendigen Bescheinigungen zur Impfberechtigung auch zeitnah ausgestellt werden. Hier sich die Städte und Gemeinden in der Pflicht, diese unbürokratisch allen interessierten Feuerwehrangehörigen auszustellen.

Darüber hinaus ist bei der Vergabe der Impftermine nach unserer Auffassung dafür zu sorgen, dass die nun erfolgte Einstufung in die sog. Prioritätsstufe 2 auch ausreichend berücksichtigt wird. Feuerwehrangehörige sollten aus der nun erfolgten Impfberechtigung auch vor Personen aus der ebenfalls bereits „geöffneten“ Stufe 3 geimpft werden können. Bei der Organisation der Impfzentren ist in der Vergangenheit auf die Einhaltung der bekannten Priorisierung stets großer Wert gelegt worden. Insoweit erwartet der Kreisfeuerwehrverband, dass den Feuerwehrangehörigen zeitnah und pragmatisch entsprechende Terminangebote entsprechend der Priorisierung nach Stufe 2 gemacht werden.

„Es bietet sich in diesem Zusammenhang an, dass im Kreisimpfzentrum entsprechende Blocktermine für die Impfung der Einsatzkräfte angeboten werden. Auch die schnelle Verfügbarkeit der Feuerwehrangehörigen durch die Alarmierung über den persönlichen Funkmeldeempfänger macht es möglich, Restmengen an Impfstoffen zeitnah an interessierte Einsatzkräfte zu verimpfen.“ so Markus Kramer weiter. Auch in Hinblick auf die Herstellung eines schnellen und umfassenden Impfschutzes ist es nur gerechtfertigt, die Termine der Zweitimpfung nicht auf die maximal zulässige Zeitspanne von bis zu 12 Wochen auszudehnen, sondern diese ebenfalls frühestmöglich zu terminieren. Nur so erreichen wir gemeinsam das Ziel, den ehrenamtlichen Einsatzkräften der Feuerwehren alsbald den notwendigen Impfschutz zu bieten.