Die Brandschutzdienststelle im Landratsamt des Rems-Murr-Kreises
Im baurechtlichen Verfahren beurteilt die Brandschutzdienststelle, ob die Ziele des Brandschutzes eingehalten sind. Für diese brandschutztechnische Beurteilung ist ein besonderes Fachwissen (gehobener feuerwehrtechnischer Dienst oder Ingenieursausbildung im Baufach mit Berufserfahrung) notwendig. Die Mitarbeiter der Brandschutzdienststelle nehmen die Beteiligung der Feuerwehren und gleichzeitig die Beteiligung von Sachverständigen nach der VwV Brandschutzprüfung für den gesamten Landkreis, mit Ausnahme der Städte Waiblingen und Weinstadt wahr.
Die Beteiligung der Feuerwehr ist erforderlich, wenn besondere Anforderungen oder Erleichterungen bei Sonderbauten oder Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach der Landesbauordnung vorgesehen sind und dadurch die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden.
Dies betrifft dann:
• Die Löschwasserversorgung
• Die Löschwasserrückhaltung
• Anlagen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung (wie Wandhydranten, Löschwasseranlagen, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen)
• Anlagen und Einrichtungen für den Rauch- und Wärmeabzug
• Der Sicherung des zweiten Rettungswegs über Rettungsgeräte der Feuerwehr
• Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung und Alarmierung (Brandmeldeanlagen)
• Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren (Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung etc.)
Die Beteiligung von Sachverständigen für den Brandschutz ist auch regelmäßig erforderlich bei Sonderbauten im Sinne von § 38 Abs. 2 der Landesbauordnung, wenn für den Brandschutz bedeutsame Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen oder besondere Anforderungen oder Erleichterungen vorgesehen sind oder bei einem Brand eine große Zahl von Menschen gefährdet ist.
Derartige Vorhaben sind:
• Hochhäuser (Gebäude mit mehr als 22 m oberste Fußbodenhöhe)
• Verkaufsstätten mit mehr als 400 m² Grundfläche
• Bauliche Anlagen und Räume für gewerbliche Betriebe (größer 400 m²)
• Büro- und Verwaltungsgebäude (größer 400 m²)
• Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
• Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, Menschen mit Behinderung oder alten Menschen
• Versammlungsstätten und Sportstätten
• Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
• Bauliche Anlagen mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr
• Bauliche Anlagen und Räume, bei denen im Brandfall mit einer Gefährdung der Umwelt gerechnet werden muss
• Sogen. „Fliegende Bauten“
• Camping-, Wochenend- und Zeltplätze
• Gemeinschaftsunterkünfte und Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
• Freizeit- und Vergnügungsparks
• Gaststätten mit mehr als 40 Plätzen
• Spielhallen
• Justizvollzugsanstalten
• Regallager mit einer Höhe von mehr als 7,50 m
• Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m
• Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche
Für die Tätigkeiten in der Brandschutzdienststelle des Rems-Murr-Kreises stehen eine Bauingenieurin und ein Mitarbeiter im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zur Verfügung.
Durch die Mitarbeiter der Brandschutzdienststelle werden auch Feuerwehrpläne vor der Fertigstellung und Vervielfältigung geprüft und genehmigt.
Die Feuerwehrpläne werden für den Gebrauch der Feuerwehr erstellt. Sie sollen den Einsatzkräften vor Ort für den Einsatz eine rasche Orientierung und Beurteilung der Lage ermöglichen und damit einen schnellen und taktisch richtigen Einsatz der Feuerwehr zur Rettung von Menschenleben und Sachwerten gewährleisten.
Im Anschluss wird über die Stabsstelle die Verteilung der Pläne vorgenommen. Das soll sicherstellen, dass bei allen Stellen die jeweils aktuelle Ausfertigung vorhanden ist.
Anfragen an die Brandschutzdienststelle reichen Sie bitte ausschließlich über die jeweils zuständige Baurechtsbehörde ein.
Merkblätter der Brandschutzdienststelle stehen jeweils in der aktuellen Ausführung auf der Homepage des Landkreises (Link) bereit: