Busführerschein für Feuerwehrfahrzeuge ist vom Tisch

Bundesrat lehnt EU-Vorgabe ab – Erleichterung bei den Feuerwehren

[aw] DFV-Präsident Harmut Ziebs hatte es bei der Präsidiumssitzung des Landesfeuerwehrverbandes im Juli 2016 im Feuerwehrhotel „Sankt Florian“ angekündigt: die Europäische Union fordert für Fahrzeuge über 3 500 Kilogramm bis einschließlich 7 500 Kilogramm Gesamtgewicht, mit denen mehr als drei und bis zu neun Personen befördert werden, eine spezielle Beförderungserlaubnis analog zum sogenannten „ Busführerschein“ – konkret: die Fahrerlaubnis nach Klasse D1 für Kleinbusse.

Die Zahl neun war für die EU entscheidend bei ihrer aktuellen Vorgabe, die Fahrerlaubnisklassen anzupassen. In Brüssel war man der Meinung, wer bei einem Rettungsdiensteinsatz neun Personen transportiere, der müsse hierfür künftig den Führerschein der Klasse D1 besitzen. Die bisherige Fahrerlaubnis C1 genüge dazu nicht mehr. Die meisten Feuerwehrangehörigen in Deutschland aber haben den Führerschein Klasse C1, der, so will es nun die EU, lediglich zum Führen eines Klein-LKW mit bis zu drei Personen berechtigt. Dies hätte die deutschen Feuerwehren vor eine große Herausforderung gestellt – gibt es doch schon heute genug Schwierigkeiten, ausreichend Maschinisten gerade auch für Fahrzeuge über 7 500 Kg Gesamtgewicht auszubilden. Der Deutsche Feuerwehrverband, so Ziebs im Juli vor dem LFV-Präsidium, wolle sich für eine Ausnahmeregelung für die deutschen Feuerwehren einsetzen. Es könne nicht sein, dass mit einem normalen Autoführerschein neun Personen befördert werden dürfen, „aber eine Löschgruppe mit neun Mann – das geht nicht mehr“.

Neue Regelung greift auch für Polizei, Rettungsdienst und THW

Nun hatten die Bundesländer Bayern und Brandenburg im Bundesrat beantragt, eine entsprechende Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der straßenrechtlichen Vorschriften herbeizuführen. In seiner Sitzung am 16. Dezember 2016 beschloss der Bundesrat, entsprechende Zusätze aufzunehmen. Bereits zuvor hatte die Bundesregierung ihre Zustimmung erteilt. In Absatz 4 a der Fahrerlaubnis-Verordnung heißt es jetzt: „Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung (…) 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr (…)“.

Die neue Regelung gilt auch für Einsatzfahrzeuge von Polizei, für Notarzteinsatz- und  Sanitätsfahrzeuge sowie für „Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“ und des Technischen Hilfswerks. In der weiteren Begründung heißt es: „Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3 500 bis 7 500 kg mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für maximal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar. Die Kommission hat hierzu die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen eine umfassende Auswertung von Auslegung und Bau des Fahrzeugs sowie seiner vorgesehenen Verwendung die Grundlage für die Prüfung sein muss, ob ein D1 oder C1-Führerschein für ein Fahrzeug, das die grundlegenden technischen Kriterien erfüllt, benötigt wird. Bei dieser Auslegung können viele Aspekte relevant sein.“

Für Einsatzfahrzeuge gilt auch künftig die Fahrerlaubnis C1

Nach diesem Ansatz können die in dem neuen Absatz 4a aufgeführten „Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung“ auch künftig mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 geführt werden. Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den auf der Grundlage des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG und des Verzeichnisses des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern erfolgten Eintragungen in Feld „J“ (Fahrzeugklasse) und Nummer „4“ (Art des Aufbaus) der Zulassungsbescheinigung. Die Ausführungen gelten entsprechend für die Klassen C1E, C und CE.

Die EU-Regelung hat darüber hinaus auch erhebliche Auswirkungen auf Handwerksbetriebe und ihre Fahrzeuge. Es bleibt abzuwarten, ob es auch hier noch zu einer Ausnahmeregelung kommen wird. Die Feuerwehren hingegen können vorerst aufatmen, der befürchtete (teure) „Busführerschein“ für Einsatzfahrzeuge ist vom Tisch.

 Quelle: „Brandhilfe“ 01/2016 / Text: Andreas Wersch