Schnittgut verbrennen streng verboten
Quelle: Waiblinger Kreiszeitung vom 04.04.2017 / Text: Andrea Wüstholz
Immer wieder geraten illegale Feuer außer Kontrolle / Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ist Grüngut-Verbrennung erlaubt
Joggern bleibt die Luft weg, sobald Stücklesbesitzer zündeln. Dann steigt Rauch auf aus Wiesen, und der Spaziergänger hustet, als hätt’ er soeben eine Schachtel Zigaretten vernichtet. Das ist – fast immer – verboten. Nicht das Husten, sondern das Feuer. Zumal es hin und wieder außer Kontrolle gerät.
Holzpaletten, Pressspanplatten und Kunststoffteile hat vor kurzem ein Besitzer eines Schrebergartens nahe dem Oberen Ring in Waiblingen verbrannt. Laut Landratsamt liegt ganz klar eine „nicht ordnungsgemäße Beseitigung von Abfall“ vor – das geht so nicht. „Kein ausreichendes Bewusstsein“ besteht aus Sicht des Landratsamts dafür, dass behandeltes Holz nicht einfach verbrannt werden darf.
Noch viel häufiger zünden Zeitgenossen Gehölzschnitt oder Laub in der freien Natur an. Auch das ist verboten. Von ein paar wenigen Spezial-Ausnahmen mal abgesehen:
Pflanzliche Abfälle dürfen laut Landratsamt nur dann „ausnahmsweise“ verbrannt werden, wenn die Abfuhr zum nächsten Häckselplatz mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, zum Beispiel bei steilen und schwer zugänglichen Flächen, und die Abfälle auf dem Grundstück nicht verrotten können, etwa wegen steinigen Untergrunds. Feuerbrand geht auch als Ausnahme durch. Grundsätzlich ist nur außerhalb eines bebauten Gebietes ein Feuer erlaubt.
Ein solches gerät hin und wieder außer Kontrolle. Als sich in Schnait Ende Februar an der Kreisstraße in Richtung Baltmannsweiler auf einer Wiese ein Feuer ausbreitete, gingen Einsatzkräfte schnell von einem Grünschnitt-Feuer als Brandursache aus. Erst vor wenigen Tagen hat ein 71-Jähriger in Rudersberg Grüngut verbrannt – und die Kontrolle über das Feuer verloren. Es entstand ein Flächenbrand, der sich auf rund 200 Quadratmeter erstreckte. In der Nähe von Rudersberg-Lindental erlitt Mitte Februar eine Frau Verletzungen. Sie hatte auf ihrem Baumgrundstück ein Feuer entzündet, das außer Kontrolle geriet.
Kreisbrandmeister: Gefahren werden unterschätzt
„Es wird unterschätzt, wie schnell trockener Bewuchs oder Grasflächen in der Nähe von Feuerstellen in Brand geraten können. Ebenfalls wird die Gefahr von Wind und Windböen nicht erkannt, wodurch ein Feuer zusätzlich angefacht wird“, warnt Kreisbrandmeister René Wauro. Er zählt eine Reihe von Verhaltensregeln auf, welche die Sicherheit möglichst gewährleisten sollen (siehe Infokasten).
Entsteht doch ein Flächenbrand, etwa weil starker Wind aufkommt – was tun? „Sich und andere Personen in Sicherheit bringen“, sagt René Wauro – und zwar mit „Fluchtrichtung in die dem Wind abgewandte Seite“. Der Kreisbrandmeister rät dringend ab von eigenen Löschversuchen – es sei denn, „eine Gefährdung der eigenen Person oder anderer Personen kann ausgeschlossen werden“. Zuerst aber: 112 wählen.
Damit es so weit erst gar nicht kommt, empfiehlt es sich, über alternative Schnittgut-Entsorgung nachzudenken. Zumal „das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich verboten ist“, um erneut die wichtigste Information des Landratsamts zu diesem Thema zu erwähnen. Auf die Frage, wie Stücklesbesitzer pflanzlichen Abfall anders als durch Feuer entsorgen können, weiß ein Infoblatt des Technischen Landratsamts eine Reihe von Antworten: Liegen lassen, untergraben, unterpflügen, kompostieren, zum Grüngut-Häckselplatz bringen, bei Grünabfallsammlungen abgeben, in die Biotonne geben.
Das ist auf jeden Fall die weitaus kostengünstigere, wenn auch mit Aufwand verbundene Variante. Denn, darauf weist das Technische Landratsamt ausdrücklich hin: „Beim Ausrücken der Feuerwehr hat der Brandversursacher die Kosten zu tragen“, auch wenn er zuvor der Polizei1 mitgeteilt hat, dass er größere Mengen pflanzlicher Abfälle zu verbrennen habe. Eine solche Info an die Polizei1 ist Pflicht; zudem empfiehlt das Landratsamt Rücksprache mit der Gemeinde, bevor im Ausnahmefall ein Feuer entzündet wird.
Das Technische Landratsamt schließt mit einer deutlichen Warnung: Wer Grüngut einfach so draußen verbrennt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld. „Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.“
Verbrennen nur mit Auflagen
Wer eine der ganz wenigen Ausnahmen für sich reklamieren und legal Schnittgut auf seinem Stückle verbrennen kann, der muss laut einer Checkliste des Landratsamts diese Punkte zwingend beachten:
- Es befinden sich keine Wirbeltiere im Abfall.
- Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem der Abfall anfällt.
- Das Grundstück liegt im Außenbereich.
- Mitmenschen werden durch den Geruch nicht belästigt.
- Die Abfälle sind trocken, so dass sie unter geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
- Abfälle auf einen Haufen legen.
- Es weht kein starker Wind.
- Es ist nicht dunkel.
- Ein Randstreifen ist gepflügt, so dass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
- Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbarn und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten: Die Autobahn befindet sich mindestens 200 Meter entfernt.
- Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 Meter entfernt.
- Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 Meter entfernt.
- Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstückes gelöscht.
- Die Verbrennungsrückstände werden sobald wie möglich in den Boden eingearbeitet.
1Anmerkung des Kreisfeuerwehrverbandes: Im o.a. Pressebericht ist ein inhaltlicher Fehler enthalten: die Meldung zum Verbrennen von Grundstücksabfällen hat nicht bei der Polizei zu erfolgen, sondern bei der Ortspolizeibehörde in den jeweiligen Rathäusern. Wir bitten um entsprechende Beachtung.